_ habe seinerseits mit Schreiben vom 2. März 2018 namens der Gemeinde mitgeteilt, dass es sich beim H.________-weg "in diesem Bereich" um eine Erschliessungsstrasse handeln würde, welche gemäss Strassenreglement eine minimale Breite von 5 m aufweisen müsse. Aufgrund dieser Vorgabe sei es nicht möglich, dass die Strassenbreite im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführerin reduziert werden könne. Hierbei habe sich RA E.________ nicht zuletzt auf eine ebenfalls durch die Gemeinde in Auftrag gegebene Beurteilung der R.________ AG vom 2. März 2018 gestützt, gemäss welcher es sich beim H.________-weg um eine Erschliessungsstrasse