Diese Weigerungshaltung stelle eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Koordinationspflicht und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Die Beschwerdeführerin sehe sich mit der völlig unhaltbaren Situation konfrontiert, dass gegenüber ihrer Liegenschaft ein Mehrfamilienhaus realisiert werden soll, welches – im Falle einer Trottoirpflicht – den nötigen Strassenabstand nicht einhalten könnte, wobei die Behörden im Baubewilligungsverfahren über den Umstand, dass entlang einer Erschliessungsstrasse gebaut werden soll, hinwegsähen, während sie in einem separaten Verfahren gerade auf dem Erschliessungscharakter beharren würden und die Beschwerdeführerin zur