Damit sei erwiesen, dass sich weder der Gemeinderat noch der Regierungsrat mit der Frage der rechtlichen Qualifikation des H.________-wegs auseinandergesetzt hätten. Diese Weigerungshaltung stelle eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Koordinationspflicht und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar.