Dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör bzgl. der verschiedenen Einsprachepunkte gewährt worden wäre, sei geradezu falsch. Der Gemeinderat habe in seinem Beschluss vom 8. April 2019 festgehalten, dass die Qualifizierung des H.________-wegs und die Erstellung eines Trottoirs nicht Gegenstand des vorliegenden Bauvorhabens seien, wodurch auf einen Augenschein verzichtet werden könnte. Damit sei erwiesen, dass sich weder der Gemeinderat noch der Regierungsrat mit der Frage der rechtlichen Qualifikation des H.________-wegs auseinandergesetzt hätten.