Betreffend rechtliches Gehör stelle sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die Gemeindebehörde dieses gewährt habe. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sich die Vorinstanz an der formellen Koordinationspflicht orientiere und dabei den materiellen Zusammenhang zwischen der Qualifikation des H.________-wegs und den im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigenden Abstandvorschriften ausblende. Dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör bzgl. der verschiedenen Einsprachepunkte gewährt worden wäre, sei geradezu falsch.