Oder aber der H.________-weg qualifiziere nicht als Erschliessungsstrasse; diesfalls würde es sich einzig um eine Grundstückzufahrt im Sinne von § 20 StR handeln und es wäre der Gemeinde weitgehend der Boden entzogen, um die Beschwerdeführerin unter dem Titel "rechtliche Erschliessung H.________-weg" zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages zu verpflichten. Urteil V 2020 12 8