Es sei vielmehr das Gegenteil der Fall. Sollte der H.________-weg effektiv als Erschliessungsstrasse qualifizieren, wie es die Ansicht des Gemeinderats sei, so wäre gemäss § 19 Abs. 1 StR auf einer Seite des H.________-wegs – aller Voraussicht nach auf GS F.________ – ein Trottoir mit einer Breite von mind. 2 m zu erstellen und in der Konsequenz könnte der vorgesehene Neubau auf GS F.________ den geforderten Strassenabstand von 4 m nicht mehr einhalten (§ 17 Abs. 1 lit. b GSW). Es könne nicht genügen, wenn einzig eine genügende Erschliessung der Bauparzelle gewährleistet sei, vielmehr sei die Funktion des H.________-wegs insgesamt in die Betrachtungen miteinzubeziehen.