Unter "Materielles und Rechtliches" liess die Beschwerdeführerin vorab auf ihre Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren hinweisen bzw. diese erneut auflisten. In Erwiderung der Ausführungen der Vorinstanz bzgl. Erschliessung bestritt sie insbesondere deren Standpunkt, eine Feststellung, um was für eine Strassenkategorie es sich in casu handle, sei nicht erforderlich. Es sei vielmehr das Gegenteil der Fall.