Es wäre naheliegend, dieses Trottoir aufgrund der örtlichen Gegebenheiten über GS F.________ weiterzuführen, denn genau vor diesem Grundstück weise das bestehende Trottoir ein abruptes Ende auf. Es könne nicht genügen, einzig die Zufahrt zu GS F.________ in die Betrachtung miteinzubeziehen und es sei vorab zu klären, welche Erschliessungsfunktion dem H.________-weg insgesamt zukomme. Dabei sei auch § 16 StR in die Beurteilung miteinzubeziehen, wonach für die Beurteilung der Ausbaukriterien die vollständige Überbauung des zu erschliessenden Gebietes massgebend sei.