Weiter sehe das kantonale Recht sowohl eine materielle als auch eine formelle Koordinationspflicht vor. Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse die Rechtsanwendung materiell koordiniert, d.h. inhaltlich abgestimmt erfolgen, wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden seien und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang bestehe, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürften. Ein enger Sachzusammenhang sei gegeben, wenn die Gefahr widersprüchlicher bzw. nicht aufeinander abgestimmter Entscheide drohe, insbesondere dann, wenn zwischen