Die Beschwerdeführerin müsse aufgrund erkennbarer Absichten des Gemeinderates Steinhausen befürchten, dass dereinst alle Grundstücke entlang des H.________-wegs – bis und mit Grundstück Q.________ – von Norden her erschlossen werden könnten; dies trotz fehlender Wegrechte über ihr Grundstück. Sollte der Gemeinderat seine diesbezügliche Absicht weiterverfolgen und sollte der H.________- weg tatsächlich als Erschliessungsstrasse im Sinne von § 19 StR qualifiziert werden, so müsste auch über die Trottoirführung gesprochen werden, denn das gemeindliche Strassenreglement sehe für Erschliessungsstrassen zwingend auf einer Seite ein Trottoir mit einer Breite von mind. 2 m vor.