Unter "Formelles" liess die Beschwerdeführerin zunächst rügen, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz, eine wesentliche Verfahrensvorschrift im Sinne von § 63 Abs. 1 Ziff. 4 VRG und den verfassungsmässig geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, Akten zum Thema "rechtliche Erschliessung H.________-weg" antragsgemäss beizuziehen. Der Beizug dieser Akten sei nicht ohne Veranlassung beantragt worden. Die Beschwerdeführerin müsse aufgrund erkennbarer Absichten des Gemeinderates Steinhausen befürchten, dass dereinst alle Grundstücke entlang des H.________-wegs – bis und mit Grundstück Q.________ – von Norden her erschlossen werden könnten;