3. Es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Frage der Qualifikation des H.________-wegs in ihre Entscheidung miteinbeziehe. Die Vorinstanz sei zudem anzuhalten, in verbindlicher Weise festzustellen, dass die Grundstücke GS Nrn. I.________, Gemeinde Steinhausen, verkehrsmässig von Süden her zu erschliessen sind. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt zu Lasten der Beschwerdegegner." Urteil V 2020 12 6