Im vorliegenden Verfahren gehe es jedoch um die Erschliessung von GS F.________; dieses sei über den H.________-weg erschlossen, was A.________ auch anerkenne. In diesem Verfahren sei nicht weiter auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 9. bzw. 10. September 1982 einzugehen. In Bezug auf eine zur Diskussion stehende bzw. angedrohte Enteignung (Verpflichtung zur Duldung nach § 32c PBG) sei es A.________ zudem unbenommen, sich gegen einen entsprechenden Entscheid mit den rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen; auf einen möglichen derartigen Entscheid sei im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen.