Zum Vorwurf von A.________, die Gemeinde käme ihrer Erschliessungspflicht nicht nach, führte der Regierungsrat aus, die Sicherstellung der Erschliessung des H.________-wegs bzw. der Grundstücke I.________ mittels Dienstbarkeitsvertrag sei nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ST-2018-136. Es möge sein, dass die Erschliessung im Gebiet H.________-weg bzw. O.________-strasse ursprünglich anders geplant gewesen sei. Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 9. bzw. 10. September 1982 hätten die Eigentümer der Grundstücke P.________ der Einwohnergemeinde Steinhausen ein unentgeltliches Fusswegrecht eingeräumt. Im vorliegenden Verfahren gehe es jedoch um die Erschliessung von GS F.___