Mit Bezug auf die Baubewilligung vom 22. Juli 1968 bzgl. Baugesuch Nr. 20/1968 für die J.________-strasse M.________ und N.________ führte der Regierungsrat aus, diese Baubewilligung richte sich an die Baugesuchsteller und Rechtsnachfolger der Mehrfamilienhäuser an der J.________-strasse M.________ und N.________. Für die Beurteilung des vorliegenden Baugesuchs sei diese Baubewilligung nicht weiter massgebend. Die Erschliessung des GS F.________ habe über den H.________-weg zu erfolgen. Der H.________-weg sei entsprechend ausgebaut und die erforderlichen Wegrechte seien vorhanden, weshalb die Baubewilligung zu erteilen sei.