Gemäss § 17 StR seien bestehende Strassen und Wege, die diesem Reglement [StR] nicht entsprechen würden, weiterhin zulässig, solange sie ordnungsgemäss unterhalten und den Anforderungen genügen würden. Beim Ausbau seien die für die betreffenden Strassenkategorien geltenden Vorschriften einzuhalten. Der H.________-weg genüge der Erschliessung für das vorliegende Bauvorhaben bzgl. GS F.________. Eine Feststellung, um welche Strassenkategorie gemäss §§ 18 ff. StR es sich handle, sei nicht erforderlich. Da es vorliegend auch nicht um die Erschliessung der benachbarten Grundstücke I.________ gehe, sei nicht darüber zu entscheiden, dass diese (zukünftig) von Süden her zu erschliessen seien.