Der bestehende H.________-weg würde den Anforderungen für eine ausreichende Erschliessung der angrenzenden Liegenschaft im Sinne von § 17 StR genügen (Regierungsratsbeschluss vom 31. Oktober 2016). Der Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen und es seien seit dem Entscheid keine Veränderungen der Umstände eingetreten, die zu einer anderen Beurteilung der Erschliessung von GS F.________ führen würden. Gemäss § 17 StR seien bestehende Strassen und Wege, die diesem Reglement [StR] nicht entsprechen würden, weiterhin zulässig, solange sie ordnungsgemäss unterhalten und den Anforderungen genügen würden.