Mit Beschluss vom 25. Februar 2020 wies der Regierungsrat des Kantons Zug die Verwaltungsbeschwerde ab, soweit er darauf eintrat; weiter auferlegte er A.________ eine Spruchgebühr von Fr. 1'800.– und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'500.– an C.________.