B. Am 23. Oktober 2018 liess A.________, Eigentümerin des gegenüber GS F.________ gelegenen Grundstücks G.________, dagegen Einsprache erheben und beantragen, das Baugesuch sei in der vorliegenden Form abzuweisen und die Baubewilligung zu verweigern; eventualiter sei das Bewilligungsverfahren zu sistieren, bis die Frage der Erschliessung der Liegenschaften H.________-weg 1–8 rechtsgültig geklärt sei. Am 8. April 2019 beschloss der Gemeinderat Steinhausen die Erteilung der Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen an C.________ und die Abweisung der Einsprache von A.________.