{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-12_2021-02-05.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_12_5725904a692227324825c1f1a293ecde2836d4d2dc0754deac254f550e0aa5a01bbdab732916b727cfa82c3e743c34b10e560a81c5b8ce659beabffeb834ccea?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde2836d4d2dc0754deac254f550e0aa5a01bbdab732916b727cfa82c3e743c34b10e560a81c5b8ce659beabffeb834ccea&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_12", "Checksum": "049ad1389fb1338b0317a8b8720e55a2"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 05.02.2021 V 2020 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:54", "Checksum": "02524e7225969742ffc8ea4abbd36721", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 05.02.2021 V 2020 12\nRegeste:\nBaubewilligung | Bau- und Planungsrecht\n\n5.\n5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin\ngemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 3'000.–\nfestgesetzt und in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n5.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten\nder unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens\nzuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Der anwaltlich vertretenen Bauherrschaft wird zulasten\nder Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. MWST und\n\nUrteil V 2020 12\n23\n\nBarauslagen) zugesprochen. Die in ihrem amtlichen Wirkungsbereich obsiegenden\nBehörden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).\n\nUrteil V 2020 12\n24\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt, welche\nin dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.\n\n3. Die Beschwerdeführerin hat der Bauherrschaft eine Parteientschädigung von\nFr. 4'000.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an den\nRechtsvertreter der Bauherrschaft (im Doppel), an den Rechtsvertreter des\nGemeinderats Steinhausen (im Doppel), an den Regierungsrat des Kantons Zug\n(dreifach) und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des\nKantons Zug.\n\nZug, 5. Februar 2021\n\nIm Namen der\nVERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil V 2020 12\n"}