{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-12_2021-02-05.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_12_5725904a692227324825c1f1a293ecde2836d4d2dc0754deac254f550e0aa5a01bbdab732916b727cfa82c3e743c34b10e560a81c5b8ce659beabffeb834ccea?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde2836d4d2dc0754deac254f550e0aa5a01bbdab732916b727cfa82c3e743c34b10e560a81c5b8ce659beabffeb834ccea&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_12", "Checksum": "049ad1389fb1338b0317a8b8720e55a2"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 05.02.2021 V 2020 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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F.________ nicht\nrelevant, ist doch einzig zu beurteilen, ob das GS Nr. F.________ rechtmässig\nerschlossen ist. Folglich ist der Regierungsrat zu Recht nicht auf diesen Antrag\neingetreten.\n\n3.5\n3.5.1 Zu prüfen bleibt sodann, ob der vorgesehene Besucherparkplatz den\nbaurechtlichen bzw. verkehrssicherheitsrechtlichen Anforderungen standhält. Nicht\numstritten ist, dass für dieses Bauvorhaben gemäss §§ 6 und 7 des Parkplatzreglements\nder Gemeinde Steinhausen ein Besucherparkplatz vorzusehen ist.\n\nUrteil V 2020 12\n21\n\n3.5.2 Paragraf 8 der Bauordnung der Gemeinde Steinhausen sieht vor, dass Bauten\nund Anlagen nach den anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik zu erstellen\nund zu unterhalten sind. Sie haben unter anderem die Sicherheit von Menschen, Tieren\nund Sachen zu gewährleisten.\n\nParagraf 15 Abs. 1 des Parkplatzreglements der Gemeinde Steinhausen bestimmt\nhinsichtlich der Lage, Anordnung und Gestaltung von Parkplätzen, dass diese\nzusammengefasst und überbauungs- und verkehrsgerecht angeordnet werden sollen.\nNach Möglichkeit sind sie in die Bauten zu integrieren. Angrenzende Fussgängerbereiche\nund Gehwege sollen möglichst wenig beeinträchtigt werden. Gemäss § 14 Abs. 1 des\nParkplatzreglements haben die Parkplätze und die Verkehrsflächen eine ausreichende\nGrösse gemäss VSS-Normen aufzuweisen. Es existiert eine Norm des Schweizerischen\nVerbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) über die Anordnung und\nGeometrie von Parkierungsanlagen (SN 640 291a), welche als fachmännische Richtlinie in\nder Praxis starke Beachtung findet (VGer ZH VB.2014.00540 vom 21. Mai 2015 E. 6.2).\nDiese Norm gilt für Parkierungsanlagen für Personenwagen und Lieferwagen mit einem\nGewicht bis 3,5 Tonnen. Sie gilt für öffentlich und nicht öffentlich zugängliche\nParkierungsanlagen sowohl auf öffentlichem als auch auf privatem Grund. Der\nvorgesehene Besucherparkplatz ist für Personenwagen bestimmt und nicht öffentlich\nzugänglich, weshalb die Bestimmungen betreffend die Komfortstufe A zur Anwendung\ngelangen (VSS-Norm SN 640 291a Art. 6, Tabelle: Übersicht über die Komfortstufen von\nParkierungsanlagen). Es ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung die VSS-Normen\nnicht allzu schematisch und starr gehandhabt werden dürfen (BGer 1C_147/2015 vom 17.\nSeptember 2015 E. 6.1.1 mit Hinweis).\n\n3.5.3 Der Gemeinderat Steinhausen bewilligte einen ca. 2,65 m breiten\nBesucherparkplatz mit einer Länge von 5 m im Einmündungsbereich der\nTiefgarageneinfahrt. Aus dem Plan «Parkierungskonzept» vom 18. Februar 2019 (BD-Beil.\n14/10) ist ersichtlich, dass das Längsgefälle des Besucherparkplatzes 1,5 % beträgt; er\nweist ein Quergefälle von 6,5 % resp. 16 cm auf. Die maximale Längsneigung für\nungedeckte Rampen einer Parkierungsanlage der Komfortstufe A beträgt 15 % (VSS-\nNorm SN 640 291a, Tabelle 11). In Übereinstimmung mit den Richtwerten für die\nGestaltung von Grundstückzufahrten gemäss der VSS-Norm SN 40 050 beträgt das\nGefälle auf einer Länge von 21,83 m 14,5 % und innerhalb der letzten 5 m bis zum\nStrassenrand des H.________-wegs 5 %. Das Parkierungskonzept zeigt plausibel auf, wie\nsich das Parkieren auf dem Besucherparkplatz sowie die Wegfahrt von diesem gestaltet.\n\nUrteil V 2020 12\n22\n\nEs trifft zu, dass in Senkrechtparkfelder in der Regel vorwärts – und nicht wie im\nParkierungskonzept vorgesehen rückwärts – eingefahren wird. Es ist allerdings nicht\nuntersagt, rückwärts einzuparkieren; wie vorstehend erwähnt, sind die VSS-Normen\nzudem nicht starr anzuwenden. Ein Rückwärts-Manöver in den Besucherparkplatz ist\nzudem nicht mit Gefahren verbunden; es bestehen lediglich fünf weitere Parkplätze, und\ndas Verkehrsaufkommen ist gering. Die Bauherrschaft hat nachvollziehbar – u.a. mit einer\n3D-Visualisierung (Bg1-Beil. 3) – aufgezeigt, dass die Behauptung der\nBeschwerdeführerin, dass im Bereich der Einfahrtskurve ein beträchtlicher\nHöhenunterschied von mindestens 0,4 m, eher 0,6 m, zu überwinden sei, was selbst mit\neinem geländegängigen Fahrzeug nicht möglich sei, nicht zutrifft. Die zu überwindende\nHöhendifferenz beträgt 16 cm, was gemäss den anwendbaren technischen Normen\nzulässig ist. Im Übrigen ist ja wirklich nicht davon auszugehen, dass die Bauherrschaft\neinen Parkplatz erstellt, der gar nicht benützt werden kann. Es ist somit festzustellen, dass\nder geplante Besucherparkplatz den Normen entspricht und in Nachachtung von § 8 der\nBauordnung der Gemeinde Steinhausen die Sicherheit gewährleistet.\n\n4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bewilligungsvoraussetzungen i.S.v.\nArt. 22 RPG erfüllt sind und die Baubewilligung ST-2018-136 betreffend das Grundstück\nNr. F.________, Steinhausen, zu Recht erteilt wurde. Aus Art. 25a RPG kann zudem\nkeine Pflicht, über die Qualifikation des H.________-wegs im Rahmen des\nBaubewilligungsverfahrens zu befinden, abgeleitet werden. Schliesslich ist der\nRegierungsrat zu Recht nicht auf den Antrag, in verbindlicher Weise festzustellen, dass\ndie Grundstücke GS Nrn. I.________, Gemeinde Steinhausen, verkehrsmässig von Süden\nher zu erschliessen seien, eingetreten. Somit erweist sich die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n"}