{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-12_2021-02-05.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_12_5725904a692227324825c1f1a293ecde2836d4d2dc0754deac254f550e0aa5a01bbdab732916b727cfa82c3e743c34b10e560a81c5b8ce659beabffeb834ccea?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde2836d4d2dc0754deac254f550e0aa5a01bbdab732916b727cfa82c3e743c34b10e560a81c5b8ce659beabffeb834ccea&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_12", "Checksum": "049ad1389fb1338b0317a8b8720e55a2"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 05.02.2021 V 2020 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die Befürchtung der Beschwerdeführerin,\nder Baubewilligungsentscheid präjudiziere die künftige Trottoirführung über ihr\nGrundstück, führt nicht dazu, dass gestützt auf Art. 25a RPG im vorliegenden\nBaubewilligungsverfahren Bestimmungen zum erforderlichen Strassenabstand einzuhalten\nsind, die erst im Rahmen eines Strassenbauprojekts zu beachten wären. Das Bauprojekt\nkann alleine gestützt auf die Baubewilligung verwirklicht werden. Auch ist nicht ersichtlich,\ninwiefern die Gefahr widersprüchlicher Entscheide besteht. Letztlich ist darauf\nhinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin kein Nachteil dadurch erwächst, dass nicht im\nvorliegenden Baubewilligungsverfahren über die Qualifikation des H.________-wegs\nentschieden wird; es steht ihr nämlich offen, im Rahmen eines späteren\nEnteignungsverfahrens oder Strassenbauprojekts ein Rechtsmittel zu erheben. Ein\nVerstoss gegen das Koordinationsgebot ist infolgedessen zu verneinen.\n\n3.3\n3.3.1 Die Beschwerdeführerin erhebt den Vorwurf, die Vorinstanz habe den\nUntersuchungsgrundsatz, eine wesentliche Verfahrensvorschrift im Sinne von § 63 Abs. 1\nZiff. 4 VRG und den verfassungsmässig geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör\n\nUrteil V 2020 12\n19\n\nverletzt, indem sie es unterlassen habe, Akten zum Thema \"rechtliche Erschliessung\nH.________-weg\" antragsgemäss beizuziehen. Die Beschwerdegegner halten dem\nzusammengefasst entgegen, im vorliegenden Fall gehe es um die Beurteilung der\nErschliessung von GS F.________, mithin weder um die Erschliessung der übrigen\nGrundstücke am H.________-weg noch um die Zuordnung des H.________-wegs zu\neiner Strassenkategorie gemäss Strassenreglement der Gemeinde Steinhausen.\n\n3.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt\nungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet\ndas Recht der Beschwerdeführerin auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig\nangebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Beweise, welche geeignet sind, den\nEntscheid zu beeinflussen, sind zu erheben und die Beschwerdeführerin hat das Recht,\ndiesbezüglich mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Der\nAnspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht der Beschwerdeführerin alle\nBefugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren\nStandpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGer 2C_546/2017 vom 16. Juli 2018 E.\n2.1 und 2.2 m.w.H.).\n\nGemäss § 12 VRG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest\n(Untersuchungsprinzip). Paragraf 13 VRG beschreibt die Mittel, die der Behörde dazu zur\nVerfügung stehen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde jedoch nicht zu\nendlosen Beweiserhebungen und Abklärungen. Zum einen kann es immer nur um die\nAbklärung des für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Sachverhalts gehen. Soweit\nein bestimmter Sachverhalt für das Urteil nicht entscheidend ist, kann er offenbleiben,\nauch wenn die eine oder andere Partei in anderem Zusammenhang ein Interesse an der\nKlärung haben könnte. Weitere Erhebungen sind auch dann nicht notwendig, wenn ein\nbestimmter Sachverhalt bereits feststeht (BGer 5A_922/2017 vom 2. August 2018 E. 5.2\nm.w.H.).\n\n3.3.3 Die Akten, deren Beizug die Beschwerdeführerin unter dem Titel \"rechtliche\nErschliessung H.________-weg\" verlangt, sollen nach Ansicht der Beschwerdeführerin\naufzeigen, dass der Gemeinderat Steinhausen die Absicht habe, dereinst alle\nGrundstücke entlang des H.________-wegs – bis und mit Grundstück Q.________ – von\nNorden her zu erschliessen, was Konsequenzen für die Qualifikation des H.________-\nwegs und eine damit einhergehende Trottoirpflicht zeitige. Inwiefern dies für die\n\nUrteil V 2020 12\n20\n\nBeurteilung der Frage, ob das streitgegenständliche Baugesuch bewilligt werden kann,\nvon Relevanz ist, ist jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht ersichtlich. Der Gemeinderat\nSteinhausen hatte als Baubewilligungsbehörde darüber zu befinden, ob das Baugesuch\nden Vorschriften des öffentlichen Rechts entspricht. Der Regierungsrat hat in diesem\nZusammenhang insbesondere eine rechtsgenügliche Erschliessung von GS F.________\nbejaht. Dies wurde von der Beschwerdeführerin bezeichnenderweise auch nie bestritten.\nEtwaige – zukünftige – Bestrebungen des Gemeinderats Steinhausen betreffend die\nErschliessung (anderer) Grundstücke entlang des H.________-wegs sind für die\nBeurteilung des vorliegenden Baugesuchs jedenfalls nicht von Belang. Folglich geht der\nVorwurf der Beschwerdeführerin ins Leere. Die Aktenstücke zum Thema \"rechtliche\nErschliessung H.________-weg\" sind für das vorliegende Verfahren weder rechtserheblich\nnoch geeignet, den Entscheid über die Erteilung der Baubewilligung zu beeinflussen. Der\nRegierungsrat hat mithin weder das Untersuchungsprinzip noch den Anspruch der\nBeschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, soweit er die Akten zum Thema\n\"rechtliche Erschliessung H.________-weg\" nicht beigezogen hat.\n\n"}