{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-12_2021-02-05.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_12_5725904a692227324825c1f1a293ecde2836d4d2dc0754deac254f550e0aa5a01bbdab732916b727cfa82c3e743c34b10e560a81c5b8ce659beabffeb834ccea?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde2836d4d2dc0754deac254f550e0aa5a01bbdab732916b727cfa82c3e743c34b10e560a81c5b8ce659beabffeb834ccea&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_12", "Checksum": "049ad1389fb1338b0317a8b8720e55a2"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 05.02.2021 V 2020 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Nach der Rechtsprechung genügt folglich noch nicht, dass\nverschiedene Verfahren ein und dieselbe Anlage betreffen; erforderlich ist ein enger\nSachzusammenhang zwischen den verschiedenen Bewilligungen und den\nanzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften (René Wiederkehr, Ausgewählte\nFragen der Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG aus Sicht der Praxis, in: AJP 2015 S.\n600 und 603). Ein Koordinationsbedarf fehlt grundsätzlich, wenn die Bewilligungen\nunterschiedliche Projekte betreffen und diese nur lose miteinander zusammenhängen,\nwas unabhängig davon gilt, ob die betreffenden Anlagen oder Bauten benachbart sind\noder innerhalb desselben Perimeters zu liegen kommen (René Wiederkehr, a.a.O., S.\n605).\n\nUrteil V 2020 12\n17\n\n3.2.3 Das Vorhaben der Bauherrschaft bedurfte weder Verfügungen weiterer Behörden\nnoch mehrerer Verfügungen der gleichen Behörde. Auch ist das Bauvorhaben nicht\ngemeinsam mit weiteren Bau- oder Strassenprojekten anzugehen, sind doch solche\n(noch) gar nicht beschlossen, weshalb sich die Koordinationsfrage gar nicht stellt. So\nverlangt die Beschwerdeführerin denn auch nicht die Abstimmung von Verfügungen resp.\nVerfahren im Sinne von Art. 25a RPG, sondern insbesondere die Klärung einer\nRechtsfrage, an welcher sie ein persönliches Interesse hat. Mit Schreiben vom 1. Mai\n2018 hat die Gemeinde Steinhausen der Beschwerdeführerin nämlich einen Entwurf eines\nDienstbarkeitsvertrags zugestellt, der festhält, dass der H.________-weg eine\nErschliessungsstrasse sei und sämtlichen anstossenden Parzellen ein umfassendes Fussund Fahrwegrecht auf dem H.________-weg einräumt. Zudem wurde die\nBeschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, dass sie der\nGemeinderat im Rahmen einer Enteignung verpflichten werde, die Mitbenützung ihrer\nStrasse durch Dritte zu dulden. Die Bemühungen der Gemeinde betreffend Abschluss\neines Dienstbarkeitsvertrages unter den Anstössern am H.________-weg stellen kein\nhoheitliches Handeln dar, weshalb Art. 25a RPG von vornherein keine Anwendung finden\nkann. Eine Enteignung kann sich auch auf dingliche Rechte – mitunter ein Fuss- und\nFahrwegrecht – erstrecken (§ 53 Abs. 3 PBG); allerdings wurde vorliegend (noch) kein\nEnteignungsverfahren betreffend das Grundstück der Beschwerdeführerin eingeleitet.\nSelbst wenn ein solches eingeleitet und in dessen Rahmen der H.________-weg als\nErschliessungsstrasse qualifiziert würde, müsste – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ein\nAbstimmungsbedarf verneint werden, da die Qualifikation als Erschliessungsstrasse\nalleine keinerlei Auswirkungen auf die Realisierung des vorliegenden\nBaubewilligungsverfahren hätte.\n\n3.2.4 Gemäss § 6 StR sind die Strassen und Wege im Gemeindegebiet Steinhausen in\nacht Kategorien eingeteilt; die §§ 14–30 StR regeln den Strassenbau. Dem StR lässt sich\nnicht entnehmen, um welche Strassenkategorie es sich beim H.________-weg handelt;\naus den Akten erhellt, dass der Gemeinderat Steinhausen von einer Qualifikation als\nErschliessungsstrasse gemäss § 19 StR ausgeht. Gemäss § 19 Abs. 1 StR muss die\nFahrbahnbreite bei Erschliessungsstrassen mind. 5 m betragen. Auf einer Seite ist ein\nTrottoir mit einer Breite von mind. 2 m zu erstellen. Es mag zwar zutreffen, dass die\nerforderliche Fahrbahnbreite auf der Höhe des GS F.________ nicht gegeben ist, jedoch\nsieht § 17 StR vor, dass bestehende Strassen und Wege, die diesem Reglement nicht\nentsprechen, weiterhin zulässig sind, solange sie ordnungsgemäss unterhalten werden\nund den Anforderungen genügen. Demzufolge ist der H.________-weg als bestehende\n\nUrteil V 2020 12\n18\n\nStrasse – selbst bei einer Qualifikation als Erschliessungsstrasse und nicht lediglich als\nGrundstückzufahrt – in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung weiterhin zulässig. Ferner\nwürde es an einem engen Sachzusammenhang zwischen den anzuwendenden materiellrechtlichen Vorschriften – den Bewilligungsvoraussetzungen im RPG, PBG sowie den\nRegelungen im GSW und StR – fehlen, da keine Gefahr widersprüchlicher Entscheide\nbesteht. So führt die Realisierung des Baubewilligungsprojekts alleine nicht dazu, dass die\nRegelungen des GSW und StR verletzt würden. Erst beim Ausbau sind die für die\nbetreffenden Strassenkategorien geltenden Vorschriften einzuhalten. Auch wäre erst bei\nder Verbreiterung des H.________-wegs und der Erstellung eines Trottoirs der\nerforderliche Mindestabstand von 4 m gemäss § 17 Abs. 1 lit. b GSW nicht mehr\neingehalten. Die Koordinationsfrage würde sich somit erst stellen, wenn ein konkretes\nStrassenausbauprojekt bereits beschlossen worden wäre.\n\n"}