{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-12_2021-02-05.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_12_5725904a692227324825c1f1a293ecde2836d4d2dc0754deac254f550e0aa5a01bbdab732916b727cfa82c3e743c34b10e560a81c5b8ce659beabffeb834ccea?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde2836d4d2dc0754deac254f550e0aa5a01bbdab732916b727cfa82c3e743c34b10e560a81c5b8ce659beabffeb834ccea&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_12", "Checksum": "049ad1389fb1338b0317a8b8720e55a2"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 05.02.2021 V 2020 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die\nübrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben\nvorbehalten (Art. 22 Abs. 3 RPG). Gemäss § 11 des Strassenreglements der Gemeinde\nSteinhausen (StR) verfügt ein Grundstück über eine verkehrsmässig genügende\nErschliessung, wenn die Zufahrt den gemeindlichen Vorschriften entspricht und die\nRechtslage und der Ausbau gesichert sind. Gemäss § 44 PBG bedarf einer Bewilligung\nder zuständigen Gemeindebehörde, wer Bauten und Anlagen erstellen, ändern oder\nanders nutzen will. Das Baugesuch leitet das Baubewilligungsverfahren ein (§ 46 Abs. 1\nder Verordnung zum Planungs- und Baugesetz, V PBG; BGS 721.111). Die Baubehörde\nprüft das Baugesuch auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des öffentlichen\nRechts. Sie entscheidet nicht über zivilrechtliche Verhältnisse (§ 54 Abs. 1 V PBG).\n\n3.2\n3.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eine Rückweisung der Sache zur\nNeubeurteilung an die Vorinstanz, damit diese die Frage der Qualifikation des\nH.________-wegs in ihre Entscheidung miteinbeziehe. Sie macht geltend, der\nH.________-weg sei zwingend einer Strassenkategorie zuzuordnen, da im Falle einer\n\nUrteil V 2020 12\n15\n\nQualifikation als Erschliessungsstrasse gemäss § 19 Abs. 1 StR auf einer Seite des\nH.________-wegs – aller Voraussicht nach auf GS F.________ – ein Trottoir mit einer\nBreite von 2 m zu erstellen wäre, womit das Baugesuch gegen § 17 Abs. 1 lit. b des\nGesetzes über Strassen und Wege (GSW; BGS 751.14) – Strassenabstand von 4 m –\nverstossen würde. Zur Begründung beruft sie sich auf die behördliche Koordinationspflicht\ni.S.v. Art. 25a RPG, § 14a VRG und § 46 PBG.\n\nDer Regierungsrat wendet dazu ein, in Nachachtung ihrer Koordinationspflicht habe die\nGemeindebehörde das streitgegenständliche Baugesuch entgegengenommen und ein\nordentliches Baubewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage durchgeführt. Soweit\nerforderlich seien die kantonalen Behörden wie zum Beispiel die Denkmalpflege\neinbezogen worden. Schliesslich habe der Gemeinderat Steinhausen per 8. April 2019\nüber das Baugesuch und die Einsprache entschieden und diese Entscheide den Parteien\nkoordiniert eröffnet. Der Gemeinderat Steinhausen habe nicht über die Qualifizierung des\nH.________-wegs als Erschliessungsstrasse oder Grundstückzufahrt entscheiden\nmüssen, sondern ob GS F.________ genügend erschlossen sei. Die von der\nBeschwerdeführerin angerufenen bundesrechtlichen und kantonalen Koordinationsnormen\nseien nicht verletzt worden.\n\nDie Gemeinde Steinhausen lässt ausführen, es habe in der Sache nichts zu koordinieren\ngegeben, da es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handle.\n\nC.________ (fortan: Bauherrschaft) lassen entgegnen, die Qualifizierung des H.________-\nwegs habe keinen Einfluss auf das Bauprojekt, da mit der Qualifizierung der Strasse ohne\ngleichzeitigen Ausbau der Strasse gemäss § 17 StR auch keine Pflicht zur Erfüllung der\nAnforderungen für die betreffende Strassenkategorie bestehe. Paragraf 16 StR beziehe\nsich auf den Strassenbau; vorliegend werde weder eine Strasse gebaut noch ausgebaut,\nweshalb nicht nachvollziehbar sei, inwiefern § 16 StR für die Beurteilung des\nBauvorhabens relevant sei.\n\n3.2.2 Gemäss Art. 25a RPG ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende\nKoordination sorgt, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage\nVerfügungen mehrerer Behörden erfordert (Abs. 1). Damit wird der Umfang der\nKoordinationspflicht umschrieben: Es muss sich um ein einzelnes Bauvorhaben handeln,\ndas Verfügungen mehrerer Behörden bzw. mehrere Verfügungen einer einzelnen Behörde\nbenötigt, und die Verfügungen müssen für die Realisierung dieses Bauvorhabens\n\nUrteil V 2020 12\n16\n\nerforderlich sein. Gegenstand der Koordinationspflicht bilden demnach Verfügungen bzw.\nEntscheide und sinngemäss die dazugehörenden Verfahren, welche mit der Bewilligung\nvon Bauten und Anlagen verbunden sind. Es geht also um eine Verfahrens- bzw.\nEntscheidkoordination, nicht dagegen um die Koordination blosser politischer\nAbsichtserklärungen, Politikformulierungen oder reiner Informationstätigkeiten (Arnold\nMarti, in: Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art.\n25a N 21). Die für die Koordination verantwortliche Behörde sorgt insbesondere für eine\ninhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung\nder Verfügungen (Abs. 2 lit. d). Liegen die Stellungnahmen aller beteiligten Behörden vor,\nkommt der Koordinationsbehörde die Aufgabe zu, für eine materielle (inhaltliche)\nKoordination der zu erlassenden Entscheide zu sorgen (Marti, a.a.O., Art. 25a N 46).\nEbenfalls Anwendung finden die Anforderungen von Art. 25a RPG auf besondere\nBewilligungsverfahren, welche für bestimmte Vorhaben – insbesondere bei\nplanungspflichtigen Projekten – nicht nur eine gewöhnliche Baubewilligung, sondern eine\nPlangenehmigung i.S. eines Sondernutzungsplans verlangen (z.B. besondere\nProjektbewilligungsverfahren für Strassen; Marti, a.a.O., Art. 25a N 27).\n\n"}