{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-12_2021-02-05.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_12_5725904a692227324825c1f1a293ecde2836d4d2dc0754deac254f550e0aa5a01bbdab732916b727cfa82c3e743c34b10e560a81c5b8ce659beabffeb834ccea?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde2836d4d2dc0754deac254f550e0aa5a01bbdab732916b727cfa82c3e743c34b10e560a81c5b8ce659beabffeb834ccea&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_12", "Checksum": "049ad1389fb1338b0317a8b8720e55a2"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 05.02.2021 V 2020 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Dieser gelte ab der bestehenden Strasse und nicht ab der Kante eines nur\nin Gedanken der Beschwerdeführerin existierenden Trottoirs auf der Seite des\nBaugrundstücks. Ein relevanter Zusammenhang zwischen der rechtlichen Erschliessung\nder übrigen Grundstücke entlang des H.________ -wegs und der Erteilung der\nBaubewilligung sei nicht evident.\n\nDie Koordinationspflicht sei vorliegend in keiner Weise verletzt. Die Qualifizierung des\nH.________-wegs habe keinen Einfluss auf das Bauprojekt, da mit der Qualifizierung der\nStrasse ohne gleichzeitigen Ausbau der Strasse gemäss § 17 StR auch keine Pflicht zur\nErfüllung der Anforderungen für die betreffende Strassenkategorie bestehe. Paragraf 16\nStR beziehe sich auf den Strassenbau; vorliegend werde weder eine Strasse gebaut noch\nausgebaut, weshalb nicht nachvollziehbar sei, inwiefern § 16 StR für die Beurteilung des\nBauvorhabens relevant sei. Die Ausführungen in Bezug auf die generelle\nErschliessungssituation der Grundstücke Nrn. I.________ seien für das vorliegende\nVerfahren gänzlich irrelevant. Der Beschwerdeführerin stehe es jedenfalls frei, sich im\nFalle einer formellen oder materiellen Enteignung gegen die damit verbundene\nBeschränkung ihres Grundeigentums zur Wehr zu setzen. Es stehe der\nBeschwerdeführerin auch frei, sich gegen die Erschliessung allfälliger weiterer\nGrundstücke von Norden her zur Wehr zu setzen. GS F.________ sei jedoch südlicher\ngelegen als das Grundstück der Beschwerdeführerin und benötige entsprechend auch\nkeinerlei Durchfahrtsrechte von dieser. Der Regierungsrat habe sich zudem mit den nicht\nnachvollziehbaren und für das vorliegende Verfahren irrelevanten Vorbringen\n\nUrteil V 2020 12\n13\n\nauseinandergesetzt und sei richtigerweise zum Schluss gekommen, dass die Rüge der\nVerletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet sei.\n\nMit Bezug auf die Parkplatzsituation liessen C.________ vollumfänglich auf die\nErwägungen des Regierungsrats verweisen.\n\nI. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 2. Juli 2020\nbzw. von C.________ in deren Duplik vom 31. Juli 2020 wird – soweit notwendig – in den\nErwägungen eingegangen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;\nBGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das\nVerwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht\nausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die\nBeschwerdeführerin war Adressatin des Einspracheentscheids im Baugesuchsverfahren\nvor dem Gemeinderat Steinhausen und Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem\nRegierungsrat; sie ist vom angefochtenen Regierungsratsbeschluss besonders berührt,\nhat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und ist daher im\nSinne von § 62 VRG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\nDie Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n1.2 Sind Verwaltungsentscheide des Regierungsrats Beschwerdegegenstand, wie\nvorliegend, so können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 63 Abs. 1\nZiff. 1–5 VRG nur Rechtsverletzungen gerügt werden. Eine Ermessensüberprüfung ist\ndem Gericht dagegen verwehrt (§ 63 Abs. 3 VRG e contrario).\n\nUrteil V 2020 12\n14\n\n2. Die Revision vom 22. Februar 2018 des Planungs- und Baugesetzes (PBG;\nBGS 721.11) ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Das vorliegende Baugesuch wurde\nam 26. September 2018 eingereicht. Übergangsrechtlich gelangt daher die Bestimmung\nvon § 71a Abs. 1 lit. a PBG zur Anwendung, wonach auf Baugesuche, die im Zeitpunkt\ndes lnkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, das bisherige Recht Anwendung findet, es\nsei denn, für die Bauherrschaft ist die Beurteilung nach neuem Recht günstiger.\n\n3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Regierungsrat\nRecht verletzt hat, indem er die Beschwerde von A.________ (fortan: Beschwerdeführerin)\nabgewiesen hat. Konkret muss neben der Behandlung der formellen Rügen also eruiert\nwerden, ob die Baubewilligung für das Gesuch ST-2018-136 zu Recht erteilt worden ist.\nHauptstreitpunkt ist dabei im weitesten Sinn das Thema \"Erschliessung\".\n\n"}