{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-12_2021-02-05.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_12_5725904a692227324825c1f1a293ecde2836d4d2dc0754deac254f550e0aa5a01bbdab732916b727cfa82c3e743c34b10e560a81c5b8ce659beabffeb834ccea?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde2836d4d2dc0754deac254f550e0aa5a01bbdab732916b727cfa82c3e743c34b10e560a81c5b8ce659beabffeb834ccea&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_12", "Checksum": "049ad1389fb1338b0317a8b8720e55a2"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 05.02.2021 V 2020 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die Abfahrtsrampe, welche ein Gefälle von 14,5 % aufweise, ende erst\nunmittelbar bei der Einfahrt in die gedeckte Einstellhalle, d.h. erst nach Abschluss der\nEinfahrtskurve und erst auf Höhe des Parkfelds Nr. 5, d.h. nach dem Besucherparkplatz.\nDer Besucherparkplatz selbst befinde sich im Kurvenradius und aus der Nord-West-\nAnsicht gemäss Plan Nr. 17 vom 7. Januar 2019 könne abgelesen werden, dass im\nKurvenbereich noch ein beträchtlicher Höhenunterschied, mindestens 0,4 m, eher 0,6 m,\nzu überwinden sei. Das Parkierungskonzept gemäss Plan Nr. 32 berücksichtige diesen\nmarkanten Höhenunterschied in keiner Weise. Es sei nicht nachvollziehbar, wie aus dem\nBesucherparkplatz heraus direkt auf die um einiges höher liegende Rampe aufgefahren\nwerden könnte. Eine vernünftige Lösung habe offenbar bis heute nicht gefunden werden\nkönnen.\n\nE. Das Gericht verpflichtete die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. März\n2020 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'000.–. Diesen bezahlte\ndie Beschwerdeführerin fristgerecht.\n\nF. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2020 beantragte die Baudirektion namens\ndes Regierungsrats die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge\nzu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im\nRegierungsratsbeschluss vom 25. Februar 2020.\n\nG. Der Gemeinderat Steinhausen liess in seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2020\nebenfalls die Abweisung sämtlicher Anträge der Beschwerdeführerin beantragen; alles\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dazu liess er\nausführen, die Beschwerdeführerin habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren die\nrechtliche Erschliessung des H.________-wegs zum Prozessthema machen wollen. Dies\nsei jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der angerufene\nverwaltungsrechtliche Untersuchungsgrundsatz beziehe sich auf entsprechende\nBeweiserhebungen. Vorliegend verhalte es sich aber so, dass das Thema \"rechtliche\nErschliessung H.________-weg\" nicht Verfahrensgegenstand sei und aufgrund dessen\n\nUrteil V 2020 12\n11\n\nauch aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nicht Verfahrensgegenstand werden\nkönne. Mit Bezug auf die zukünftige Erschliessung des Grundstücks Q.________ liess der\nGemeinderat sodann ausführen, dass er letztmals anlässlich des Augenscheins\nunmissverständlich mitgeteilt habe, dass diese auf keinen Fall über den H.________-weg\nerfolgen würde. Die Gemeinde Steinhausen sei sodann auch bereit, dies in verbindlicher\nArt und Weise der Beschwerdeführerin zu versichern.\n\nIn Bezug auf das vorliegende Baubewilligungsverfahren sei dies aber nicht von\nBedeutung. Auch die Einhaltung der Koordinationspflicht führe nicht dazu, dass eine\nThematik plötzlich Verfahrensgegenstand werde, wenn sie nicht eine zu beurteilende\nRechtsfrage im Rahmen eines Baubewilligungsprozesses sei. Es habe in der Sache nichts\nzu koordinieren gegeben, da es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handle. Die\nTatsache, dass die Gemeinde Steinhausen allenfalls prüfe, ob die Beschwerdeführerin\nihre Erschliessungsanlage anderen Eigentümern zur Verfügung zu stellen habe, sei\nvorliegend nicht von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin würde ihre Rechte in einem\netwaigen diesbezüglichen Verfahren geltend machen können. Schliesslich seien die\nAnordnung der Parkplätze, die entsprechende Geometrie und die Neigungen gemäss den\nklaren und nachvollziehbaren Ausführungen im Regierungsratsbeschluss vom 25. Februar\n2020 nicht zu beanstanden und die Parkplätze somit mit der Vorinstanz als\nbewilligungsfähig zu erachten.\n\nH. C.________ liessen mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2020 ebenfalls die\nvollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen; unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdeführerin. Als Vorbemerkung\nliessen sie ausführen, die Beschwerdeführerin versuche seit Jahren, ihr Bauprojekt zu\nverhindern, obschon sie sich gesprächsbereit gezeigt hätten und zu diversen\nZugeständnissen zugunsten der Beschwerdeführerin bereit gewesen seien. So sei der\nBeschwerdeführerin insbesondere wiederholt (unpräjudiziell) angeboten worden, dass sich\nC.________ obligatorisch oder dinglich dazu verpflichten würden, ein allfälliges Trottoir auf\ndem eigenen Grundstück zu realisieren, um sicherzustellen, dass ein allfälliges Trottoir\nnicht auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin realisiert werden müsste.\n\nDas streitbetroffene Bauprojekt könne selbstverständlich unabhängig von der\nErschliessungssituation entlang des H.________-wegs beurteilt werden, beeinflusse\ndieses die Erschliessungssituation der übrigen Grundstücke doch in keiner Weise, da\nkeine Strassenfläche beansprucht werde. GS F.________ sei vorliegend\n\nUrteil V 2020 12\n12\n\nunbestrittenermassen tatsächlich und rechtlich erschlossen. Da das Bauvorhaben\nüberdies die Erschliessungssituation der übrigen am H.________-weg gelegenen\nGrundstücke, namentlich auch dasjenige der Beschwerdeführerin, nicht beeinflusse,\nerübrige sich der Beizug von weiteren Akten zum Thema \"rechtliche Erschliessung\nH.________-weg\" offenkundig.\n\n"}