{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-12_2021-02-05.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_12_5725904a692227324825c1f1a293ecde2836d4d2dc0754deac254f550e0aa5a01bbdab732916b727cfa82c3e743c34b10e560a81c5b8ce659beabffeb834ccea?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde2836d4d2dc0754deac254f550e0aa5a01bbdab732916b727cfa82c3e743c34b10e560a81c5b8ce659beabffeb834ccea&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_12", "Checksum": "049ad1389fb1338b0317a8b8720e55a2"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 05.02.2021 V 2020 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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April 2019 festgehalten, dass die Qualifizierung des H.________-wegs und die\nErstellung eines Trottoirs nicht Gegenstand des vorliegenden Bauvorhabens seien,\nwodurch auf einen Augenschein verzichtet werden könnte. Damit sei erwiesen, dass sich\nweder der Gemeinderat noch der Regierungsrat mit der Frage der rechtlichen Qualifikation\ndes H.________-wegs auseinandergesetzt hätten. Diese Weigerungshaltung stelle eine\nklare Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Koordinationspflicht und eine\nVerletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Die Beschwerdeführerin sehe sich mit der\nvöllig unhaltbaren Situation konfrontiert, dass gegenüber ihrer Liegenschaft ein\nMehrfamilienhaus realisiert werden soll, welches – im Falle einer Trottoirpflicht – den\nnötigen Strassenabstand nicht einhalten könnte, wobei die Behörden im\nBaubewilligungsverfahren über den Umstand, dass entlang einer Erschliessungsstrasse\ngebaut werden soll, hinwegsähen, während sie in einem separaten Verfahren gerade auf\ndem Erschliessungscharakter beharren würden und die Beschwerdeführerin zur\nMitbenutzung ihres Grundstücks durch die Nachbarn und weitere Grundeigentümer\nverpflichten wollten. Ein solches Verhalten ein und derselben Behörde sei in sich\nwidersprüchlich und stelle Willkür dar.\n\nDass die Befürchtungen der Beschwerdeführerin nicht an den Haaren herbeigezogen\nseien, könne wie folgt begründet werden: Die Gemeinde Steinhausen habe laut Schreiben\nvom 27. März und 7. August 2017 RA E.________ mit der Ausarbeitung eines\nDienstbarkeitsvertrags in Sachen \"Erschliessung H.________-weg\" beauftragt. RA\nE.________ habe seinerseits mit Schreiben vom 2. März 2018 namens der Gemeinde\nmitgeteilt, dass es sich beim H.________-weg \"in diesem Bereich\" um eine\nErschliessungsstrasse handeln würde, welche gemäss Strassenreglement eine minimale\nBreite von 5 m aufweisen müsse. Aufgrund dieser Vorgabe sei es nicht möglich, dass die\nStrassenbreite im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführerin reduziert werden\nkönne. Hierbei habe sich RA E.________ nicht zuletzt auf eine ebenfalls durch die\nGemeinde in Auftrag gegebene Beurteilung der R.________ AG vom 2. März 2018\ngestützt, gemäss welcher es sich beim H.________-weg um eine Erschliessungsstrasse\n\nUrteil V 2020 12\n9\n\nhandeln würde. Bereits mit dem Schreiben vom 2. März 2018 habe die Gemeinde\ndurchblicken lassen, dass sie nötigenfalls zur Enteignung der Fahrwegfläche schreiten\nwürde. Mit Schreiben vom 1. Mai 2018 habe der Gemeinderat einerseits darauf\nhingewiesen, dass in der Vergangenheit die Thematik der benötigten Fuss- und\nFahrwegrechte am H.________-weg vernachlässigt worden sei; gleichzeitig habe er auf\ndie Möglichkeit hingewiesen, dass der Gemeinderat die Beschwerdeführerin im Rahmen\neiner Enteignung verpflichten würde, die Mitbenützung ihrer Strasse durch Dritte zu\ndulden. Eine solche allfällige Enteignung würde im Rahmen eines eigenen Verfahrens\nstattfinden. Mit einem weiteren Schreiben, ebenfalls vom 1. Mai 2018, habe der\nGemeinderat der Beschwerdeführerin den in Aussicht gestellten Dienstbarkeitsvertrag\nzukommen lassen.\n\nMit Bezug auf die Baubewilligung vom 5. September 1968 liess die Beschwerdeführerin\nausführen, dass gemäss dieser ihr Grundstück – und mit diesem auch alle anderen am\nH.________-weg gelegenen Grundstücke – rückwärtig, d.h. von Süden bzw. von der\nS.________-strasse her erschlossen würden. An diese Verfügung sei der Gemeinderat\nSteinhausen nach Treu und Glauben gebunden. Er sei es umso mehr, als er der\nBeschwerdeführerin noch mit Beschluss vom 1. Mai 2017 genau diese Bewilligung\nentgegengehalten habe und ihr eine Versetzung der Randsteine an die\nGrundstücksgrenze verweigert habe. Offensichtlich müsse heute davon ausgegangen\nwerden, dass der Gemeinderat alle Grundstücke entlang des H.________-wegs von\nNorden her erschliessen wolle und dass er sich nicht mehr an die Verfügung aus dem\nJahre 1968 gebunden fühle. Der H.________-weg solle die Erschliessungsfunktion für alle\nGrundstücke bis und mit Grundstück Q.________ übernehmen. Dieser Absicht müsse\naber bereits im vorliegenden Bewilligungsverfahren Rechnung getragen werden.\n\nWeiter treffe es wohl zu, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen sei, sich gegen\neinen allfälligen Entscheid des Gemeinderats betreffend Mitbenützung des H.________-\nwegs bzw. des Grundstücks G.________ mit rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen. Es\nkönne aber dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Gemeinderat Steinhausen\nnach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens an seinen Absichten festhalte,\ner die Beschwerdeführerin zur Duldung der Mitbenützung ihres Grundstückes durch die\nam H.________-weg gelegenen Grundstücke verpflichten werde und er namentlich den\nH.________-weg als Erschliessungsstrasse für sämtliche Grundstücke, einschliesslich\nGrundstück Q.________, vorsehen werde. Demzufolge sei es der Beschwerdeführerin\nnicht zumutbar, dass in den vorinstanzlichen Verfahren die Frage der rechtlichen\n\nUrteil V 2020 12\n10\n\n"}