{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-12_2021-02-05.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_12_5725904a692227324825c1f1a293ecde2836d4d2dc0754deac254f550e0aa5a01bbdab732916b727cfa82c3e743c34b10e560a81c5b8ce659beabffeb834ccea?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde2836d4d2dc0754deac254f550e0aa5a01bbdab732916b727cfa82c3e743c34b10e560a81c5b8ce659beabffeb834ccea&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_12", "Checksum": "049ad1389fb1338b0317a8b8720e55a2"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 05.02.2021 V 2020 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die Beschwerdeführerin müsse aufgrund erkennbarer\nAbsichten des Gemeinderates Steinhausen befürchten, dass dereinst alle Grundstücke\nentlang des H.________-wegs – bis und mit Grundstück Q.________ – von Norden her\nerschlossen werden könnten; dies trotz fehlender Wegrechte über ihr Grundstück. Sollte\nder Gemeinderat seine diesbezügliche Absicht weiterverfolgen und sollte der H.________-\nweg tatsächlich als Erschliessungsstrasse im Sinne von § 19 StR qualifiziert werden, so\nmüsste auch über die Trottoirführung gesprochen werden, denn das gemeindliche\nStrassenreglement sehe für Erschliessungsstrassen zwingend auf einer Seite ein Trottoir\nmit einer Breite von mind. 2 m vor. So wie sich die Situation heute präsentiere, müsste ein\ndurchgehendes Trottoir entlang des H.________-wegs über GS F.________ führen. Als\nKonsequenz daraus würde das aktuelle Bauprojekt den geforderten Strassenabstand von\n4 m offensichtlich nicht mehr einhalten können. Dieses Projekt dürfe deshalb nicht bewilligt\nwerden, bevor über die Trottoirpflicht entlang des H.________-wegs abschliessend\nentschieden worden sei. Würde die Trottoirpflicht erst zu einem Zeitpunkt bejaht, in\nwelchem das projektierte 4-Familienhaus auf GS F.________ bereits erstellt wäre, müsste\ndie Beschwerdeführerin befürchten, dass ihr eigenes Vorland auf Grundstück G.________\nfür ein Trottoir in Anspruch genommen werden könnte. Jedenfalls würden mit einer\nrechtskräftigen Baubewilligung und Realisierung eines neuen Mehrfamilienhauses auf GS\nF.________ Fakten geschaffen, welche die spätere Trottoirführung präjudizieren würden.\nEin relevanter Zusammenhang zwischen der \"rechtlichen Erschliessung H.________-weg\"\nund der Erteilung einer Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus auf GS F.________ sei\ndeshalb evident.\n\nWeiter sehe das kantonale Recht sowohl eine materielle als auch eine formelle\nKoordinationspflicht vor. Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse die\nRechtsanwendung materiell koordiniert, d.h. inhaltlich abgestimmt erfolgen, wenn für die\nVerwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden\nseien und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang bestehe,\ndass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürften. Ein\nenger Sachzusammenhang sei gegeben, wenn die Gefahr widersprüchlicher bzw. nicht\naufeinander abgestimmter Entscheide drohe, insbesondere dann, wenn zwischen\n\nUrteil V 2020 12\n7\n\nmehreren Verfahren Überschneidungen bestehen würden. Vorliegend stehe die\nangefochtene Baubewilligung in Konkurrenz zur Qualifikation des H.________-wegs als\nErschliessungsstrasse. Die Gemeinde stelle sich auf den Standpunkt, dass es sich beim\nH.________-weg um eine Erschliessungsstrasse handeln sollte. Diesfalls wäre aber\ngemäss gemeindlichem Strassenreglement auf einer Seite des H.________-wegs ein\nTrottoir mit einer Breite von mind. 2 m zu erstellen. Es wäre naheliegend, dieses Trottoir\naufgrund der örtlichen Gegebenheiten über GS F.________ weiterzuführen, denn genau\nvor diesem Grundstück weise das bestehende Trottoir ein abruptes Ende auf. Es könne\nnicht genügen, einzig die Zufahrt zu GS F.________ in die Betrachtung miteinzubeziehen\nund es sei vorab zu klären, welche Erschliessungsfunktion dem H.________-weg\ninsgesamt zukomme. Dabei sei auch § 16 StR in die Beurteilung miteinzubeziehen,\nwonach für die Beurteilung der Ausbaukriterien die vollständige Überbauung des zu\nerschliessenden Gebietes massgebend sei.\n\nUnter \"Materielles und Rechtliches\" liess die Beschwerdeführerin vorab auf ihre\nVorbringen im vorinstanzlichen Verfahren hinweisen bzw. diese erneut auflisten. In\nErwiderung der Ausführungen der Vorinstanz bzgl. Erschliessung bestritt sie insbesondere\nderen Standpunkt, eine Feststellung, um was für eine Strassenkategorie es sich in casu\nhandle, sei nicht erforderlich. Es sei vielmehr das Gegenteil der Fall. Sollte der\nH.________-weg effektiv als Erschliessungsstrasse qualifizieren, wie es die Ansicht des\nGemeinderats sei, so wäre gemäss § 19 Abs. 1 StR auf einer Seite des H.________-wegs\n– aller Voraussicht nach auf GS F.________ – ein Trottoir mit einer Breite von mind. 2 m\nzu erstellen und in der Konsequenz könnte der vorgesehene Neubau auf GS F.________\nden geforderten Strassenabstand von 4 m nicht mehr einhalten (§ 17 Abs. 1 lit. b GSW).\nEs könne nicht genügen, wenn einzig eine genügende Erschliessung der Bauparzelle\ngewährleistet sei, vielmehr sei die Funktion des H.________-wegs insgesamt in die\nBetrachtungen miteinzubeziehen. Entweder qualifiziere der H.________-weg insgesamt\nals Erschliessungsstrasse. In diesem Fall sei entlang seiner ganzen Länge ein\ndurchgehendes Trottoir zu fordern, auch entlang oder vielmehr über GS F.________. Oder\naber der H.________-weg qualifiziere nicht als Erschliessungsstrasse; diesfalls würde es\nsich einzig um eine Grundstückzufahrt im Sinne von § 20 StR handeln und es wäre der\nGemeinde weitgehend der Boden entzogen, um die Beschwerdeführerin unter dem Titel\n\"rechtliche Erschliessung H.________-weg\" zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages\nzu verpflichten.\n\nUrteil V 2020 12\n8\n\n"}