{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-12_2021-02-05.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_12_5725904a692227324825c1f1a293ecde2836d4d2dc0754deac254f550e0aa5a01bbdab732916b727cfa82c3e743c34b10e560a81c5b8ce659beabffeb834ccea?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde2836d4d2dc0754deac254f550e0aa5a01bbdab732916b727cfa82c3e743c34b10e560a81c5b8ce659beabffeb834ccea&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_12", "Checksum": "049ad1389fb1338b0317a8b8720e55a2"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 05.02.2021 V 2020 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Der Gemeinderat Steinhausen habe nicht über die\nQualifizierung des H.________-wegs als Erschliessungsstrasse oder Grundstückzufahrt\n\nUrteil V 2020 12\n4\n\nentscheiden müssen, sondern ob GS F.________ genügend erschlossen sei. Die von\nA.________ angerufenen bundesrechtlichen und kantonalen Koordinationsnormen seien\nnicht verletzt worden.\n\nMit Bezug auf die Baubewilligung vom 22. Juli 1968 bzgl. Baugesuch Nr. 20/1968 für die\nJ.________-strasse M.________ und N.________ führte der Regierungsrat aus, diese\nBaubewilligung richte sich an die Baugesuchsteller und Rechtsnachfolger der\nMehrfamilienhäuser an der J.________-strasse M.________ und N.________. Für die\nBeurteilung des vorliegenden Baugesuchs sei diese Baubewilligung nicht weiter\nmassgebend. Die Erschliessung des GS F.________ habe über den H.________-weg zu\nerfolgen. Der H.________-weg sei entsprechend ausgebaut und die erforderlichen\nWegrechte seien vorhanden, weshalb die Baubewilligung zu erteilen sei.\n\nZum Vorwurf von A.________, die Gemeinde käme ihrer Erschliessungspflicht nicht nach,\nführte der Regierungsrat aus, die Sicherstellung der Erschliessung des H.________-wegs\nbzw. der Grundstücke I.________ mittels Dienstbarkeitsvertrag sei nicht Gegenstand des\nBaubewilligungsverfahrens ST-2018-136. Es möge sein, dass die Erschliessung im Gebiet\nH.________-weg bzw. O.________-strasse ursprünglich anders geplant gewesen sei. Mit\nDienstbarkeitsvertrag vom 9. bzw. 10. September 1982 hätten die Eigentümer der\nGrundstücke P.________ der Einwohnergemeinde Steinhausen ein unentgeltliches\nFusswegrecht eingeräumt. Im vorliegenden Verfahren gehe es jedoch um die\nErschliessung von GS F.________; dieses sei über den H.________-weg erschlossen,\nwas A.________ auch anerkenne. In diesem Verfahren sei nicht weiter auf den\nDienstbarkeitsvertrag vom 9. bzw. 10. September 1982 einzugehen. In Bezug auf eine zur\nDiskussion stehende bzw. angedrohte Enteignung (Verpflichtung zur Duldung nach § 32c\nPBG) sei es A.________ zudem unbenommen, sich gegen einen entsprechenden\nEntscheid mit den rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen; auf einen möglichen derartigen\nEntscheid sei im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen.\n\nBetreffend Besucherparkplatz bzw. dessen Benutzbarkeit erwog der Regierungsrat\nschliesslich, dieser sei im Untergeschoss im Einmündungsbereich der Tiefgarage neben\nden fünf Parkplätzen für die Bewohnerinnen und Bewohner geplant. Er sei 5 m tief und ca.\n2,65 m breit. Vermasst sei er mit einer Breite von 2,95 m, wobei sich diese Vermassung\nauf die Mitte der seitlichen Wand und der seitlichen Stütze beziehe. Im\nParkierungskonzept vom 18. Februar 2019, Plannummer 32, werde aufgezeigt, wie der\nBesucherparkplatz angefahren werden könne. Danach fahre das Besucherauto über die\n\nUrteil V 2020 12\n5\n\nRampe in die Tiefgarage bis auf Höhe des Parkplatzes Nr. 4 und dann rückwärts in den\nauf der östlichen Seite der Garage gelegenen Besucherparkplatz. Beim Herausfahren\nfahre der Besucher in Richtung der nordwestlichen Ecke der Garage bzw. der Rampe,\nsetze dann zurück bis auf Höhe des Parkplatzes Nr. 4 und könne dann über die Rampe\nhinausfahren. Die seitliche Wand des Besucherparkplatzes sei lediglich 3,30 m lang, was\ndie Übersichtlichkeit erhöhe. Das An- und Wegfahren des Besucherparkplatzes sei\nplausibel aufgezeigt und könne auch anhand des Längsschnitts und des Schnitts S1-S1\nim Parkierungskonzept nachvollzogen werden. Dass Senkrechtparkfelder rückwärts\nangefahren würden, sei zwar nicht die Regel, jedoch zulässig. Der Besucherparkplatz\nweise ein Längsgefälle von 1,5 % aus. Das Quergefälle betrage gemäss den Planangaben\n6,5 % bzw. 16 cm, was nicht üblich sei, gemäss den technischen Normen aber auch nicht\nuntersagt. Zu bedenken sei auch, dass lediglich fünf weitere Parkplätze angefahren\nwürden und der Verkehr in der Tiefgarage somit gering sei. Der geplante\nBesucherparkplatz sei somit funktionsfähig, entspreche der VSS Norm SN 640 291a und\nden Anforderungen an die Sicherheit gemäss gemeindlicher Bauordnung.\n\nD. Am 26. März 2020 liess A.________ gegen den Beschluss des Regierungsrats\nvom 25. Februar 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und Folgendes\nbeantragen:\n\n\"1. Es sei der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zug vom 25. Februar 2020\naufzuheben.\n\n2. Es seien der Beschluss des Gemeinderates Steinhausen vom 8. April 2019 betreffend\nEinsprache und Baugesuch sowie die Baubewilligung vom 8. April 2019 aufzuheben.\n\n3. Es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese\ndie Frage der Qualifikation des H.________-wegs in ihre Entscheidung miteinbeziehe.\nDie Vorinstanz sei zudem anzuhalten, in verbindlicher Weise festzustellen, dass die\nGrundstücke GS Nrn. I.________, Gemeinde Steinhausen, verkehrsmässig von\nSüden her zu erschliessen sind.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt zu Lasten der\nBeschwerdegegner.\"\n\nUrteil V 2020 12\n6\n\n"}