{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-12_2021-02-05.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_12_5725904a692227324825c1f1a293ecde2836d4d2dc0754deac254f550e0aa5a01bbdab732916b727cfa82c3e743c34b10e560a81c5b8ce659beabffeb834ccea?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde2836d4d2dc0754deac254f550e0aa5a01bbdab732916b727cfa82c3e743c34b10e560a81c5b8ce659beabffeb834ccea&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_12", "Checksum": "049ad1389fb1338b0317a8b8720e55a2"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 05.02.2021 V 2020 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Regierungsrat des Kantons Zug\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend\n\nBaubewilligung\n\nV 2020 12\n2\n\nA. C.________ sind Eigentümer des am H.________-weg gelegenen Grundstücks\nF.________, Gemeinde Steinhausen (nachfolgend: GS F.________). Am 26. September\n2018 reichten sie bei der Gemeinde Steinhausen ein Baugesuch (ST-2018-136) betreffend\nden Abbruch und Neubau eines Mehrfamilienhauses auf GS F.________ ein.\n\nB. Am 23. Oktober 2018 liess A.________, Eigentümerin des gegenüber GS\nF.________ gelegenen Grundstücks G.________, dagegen Einsprache erheben und\nbeantragen, das Baugesuch sei in der vorliegenden Form abzuweisen und die\nBaubewilligung zu verweigern; eventualiter sei das Bewilligungsverfahren zu sistieren, bis\ndie Frage der Erschliessung der Liegenschaften H.________-weg 1–8 rechtsgültig geklärt\nsei. Am 8. April 2019 beschloss der Gemeinderat Steinhausen die Erteilung der\nBaubewilligung unter Auflagen und Bedingungen an C.________ und die Abweisung der\nEinsprache von A.________.\n\nC. Am 2. Mai 2019 liess A.________ Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat\ndes Kantons Zug erheben und beantragen, es seien der Beschluss des Gemeinderats\nSteinhausen betreffend Einsprache und Baugesuch sowie die Baubewilligung vom 8. April\n2019 aufzuheben. Weiter sei vorab in verbindlicher Weise über die Qualifikation des\nH.________-wegs zu befinden und festzustellen, dass die Grundstücke GS Nrn.\nI.________, Gemeinde Steinhausen, verkehrsmässig von Süden her zu erschliessen\nseien. Am 16. September 2019 fand ein Augenschein statt.\n\nMit Beschluss vom 25. Februar 2020 wies der Regierungsrat des Kantons Zug die\nVerwaltungsbeschwerde ab, soweit er darauf eintrat; weiter auferlegte er A.________ eine\nSpruchgebühr von Fr. 1'800.– und verpflichtete sie zur Bezahlung einer\nParteientschädigung von Fr. 2'500.– an C.________.\n\nBegründend führte er aus, im vorliegenden Fall gehe es um die Beurteilung der\nErschliessung von GS F.________. Dieses werde bzgl. der Autozufahrt bzw. der Einfahrt\nin die Tiefgarage an der nordöstlichen Ecke über den H.________-weg und die\nJ.________-strasse erschlossen. Es seien fünf Parkplätze für Bewohnerinnen und\nBewohner und ein Besucherparkplatz vorgesehen. Die Erschliessung für die Fussgänger\nund Velofahrer erfolge auf der östlichen Seite, wo auch der Hauseingang geplant sei.\nBeim H.________-weg handle es sich um eine Privatstrasse, welche von der J.________-\nstrasse in Richtung Süden abzweige. Im Einmündungsbereich sei der H.________-weg\nca. 5 m breit, dazu komme ein 2 m breites Trottoir. Auf Höhe von GS F.________ sei der\n\nUrteil V 2020 12\n3\n\nH.________-weg ca. 4,5 m breit. Die westliche Strassenseite des H.________-wegs\nverlaufe auf GS F.________ selbst. Dieses verfüge über die erforderlichen Wegrechte zu\nLasten der Grundstücke K.________ und L.________, sodass eine Ein- und Ausfahrt in\nden H.________-weg und danach in die J.________-strasse ohne weiteres möglich sei.\nEs gebe keinen Durchgangsverkehr. Bereits das frühere Bauprojekt ST-2014-105 bzgl.\nGS F.________ habe fünf Parkplätze für die Bewohnerinnen und Bewohner und einen\nBesucherparkplatz vorgesehen. Obwohl der Regierungsrat die frühere Baubewilligung\naufgehoben habe, habe er festgehalten, dass das Grundstück sowohl in rechtlicher wie\nauch in tatsächlicher Hinsicht genügend erschlossen sei; die Anforderungen an die\nVerkehrssicherheit seien gegeben. Der bestehende H.________-weg würde den\nAnforderungen für eine ausreichende Erschliessung der angrenzenden Liegenschaft im\nSinne von § 17 StR genügen (Regierungsratsbeschluss vom 31. Oktober 2016). Der\nEntscheid sei in Rechtskraft erwachsen und es seien seit dem Entscheid keine\nVeränderungen der Umstände eingetreten, die zu einer anderen Beurteilung der\nErschliessung von GS F.________ führen würden. Gemäss § 17 StR seien bestehende\nStrassen und Wege, die diesem Reglement [StR] nicht entsprechen würden, weiterhin\nzulässig, solange sie ordnungsgemäss unterhalten und den Anforderungen genügen\nwürden. Beim Ausbau seien die für die betreffenden Strassenkategorien geltenden\nVorschriften einzuhalten. Der H.________-weg genüge der Erschliessung für das\nvorliegende Bauvorhaben bzgl. GS F.________. Eine Feststellung, um welche\nStrassenkategorie gemäss §§ 18 ff. StR es sich handle, sei nicht erforderlich. Da es\nvorliegend auch nicht um die Erschliessung der benachbarten Grundstücke I.________\ngehe, sei nicht darüber zu entscheiden, dass diese (zukünftig) von Süden her zu\nerschliessen seien. Demzufolge sei auf die Anträge, wonach in verbindlicher Weise über\ndie Qualifikation des H.________-wegs als Erschliessungsstrasse bzw. Grundstückzufahrt\nzu befinden sei und festzustellen sei, dass die Grundstücke I.________ verkehrsmässig\nvon Süden her zu erschliessen seien, nicht einzutreten.\n\n"}