Urteil V 2019 99 18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt. Fr. 1'500.- werden mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die restlichen Fr. 500.– werden den Beschwerdeführern in Rechnung gestellt. 3. Die Beschwerdeführer haben der Bauherrschaft eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.