Diese Abstandsvorschriften gelten jedoch nur für öffentliche Strassen (vgl. § 1 Abs. 1 GSW, § 1 Strassenreglement Stadt Zug). Strassen und Wege sind gemäss § 4 Abs. 1 GSW öffentlich, wenn sie: a) seit unvordenklicher Zeit im Gemeinbrauch stehen, oder b) das Gemeinwesen über die entsprechenden Wegrechte verfügt, oder c) im Verfahren der Öffentlicherklärung dem Gemeingebrauch gewidmet worden sind. Über die öffentlichen gemeindlichen Strassen und Wege geben die Verzeichnisse der Einwohnergemeinden Auskunft (§ 5 GSW).