Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer kann nicht gesagt werden, dass durch die von der Bauherrschaft gewählte Art ein Problem mit dem Einordnungsgebot entsteht. Was schliesslich den an der Nordseite des Gebäudes an einer Stelle fehlenden Abstand zum Bruibachweg betrifft, ist nicht ersichtlich, dass das zu einer Verletzung der Siedlungsstruktur im massgebenden Gebiet führt. Indem der Regierungsrat zum Schluss gekommen ist, dass das vorliegende Bauvorhaben nicht gegen die Bestimmung von § 20 Abs. 1 der Bauordnung des Stadt Zug verstösst, hat er somit kein Recht verletzt. Urteil V 2019 99 15