Weiter ist nicht ersichtlich, dass eine dunklere Farbgebung dem Einordnungsgebot besser entsprechen würde. Vielmehr ordnet sich das von der Bauherrschaft gewählte Weiss (mit grauem Mittelteil in der Ostfassade) durchaus gut in die Umgebung ein, auch wenn die Nachbarliegenschaften crème- resp. senffarbene Fassaden aufweisen. Gleiches gilt für die Fassadengestaltung. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer kann nicht gesagt werden, dass durch die von der Bauherrschaft gewählte Art ein Problem mit dem Einordnungsgebot entsteht.