Gebiet befindet sich in keiner Ortsbildschutzzone, weshalb an die Einordnung keine besonders strengen Massstäbe zu setzen sind. Es ist der Bauherrschaft zuzustimmen, dass das massgebende Quartier, auch wenn man es – wie es der Regierungsrat tut und auch die Beschwerdeführer unterstützen – auf das in der Zone W3 liegende Gebiet talseitig des Bellevuewegs beschränkt, kein homogenes Gefüge bildet. Ein einheitliches Ortsbild oder ein einheitlicher Baustil sind dort nicht erkennbar. Das räumen auch die Beschwerdeführer ein. Eine Homogenität können die Beschwerdeführer einzig in den Höhen der Baukörper talseitig des Bellevuewegs erkennen.