Die von der Vorinstanz erwähnten "crème- bzw. senffarbenen" Nachbarsliegenschaften seien von der optischen Wirkung in keiner Weise mit dem in grell weiss leuchtend gehaltenen Sichtbeton vergleichbar. Weil das projektierte Gebäude überdies auch mit vier unterschiedlich gestalteten Fassaden daherkomme bzw. auf jeder Seite einen anderen Stil verfolge, entstehe eine Unruhe im gestalterischen Ausdruck und unmittelbar auch im Quartierbild. Vor diesem Hintergrund werde die von § 20 Abs. 1 BO geforderte gute Einordnung bzw. die gute Gesamtwirkung nicht erfüllt.