Hinzu komme, dass dem Gebäude aufgrund des hellen Sichtbetons, der dadurch generierten markanten Helligkeit, des massiven Volumens sowie der Höhenentwicklung eine Bedeutung und städtebauliche Markanz zu komme, die für ein Einfamilienhaus unnötig und unerwünscht sei. Die von der Vorinstanz erwähnten "crème- bzw. senffarbenen" Nachbarsliegenschaften seien von der optischen Wirkung in keiner Weise mit dem in grell weiss leuchtend gehaltenen Sichtbeton vergleichbar.