5.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, die talseitig des Bellevuewegs gelegene Zone W3 sei homogen bebaut. Das Verdikt der Vorinstanzen, wonach dem Einordnungsgebot vorliegend Genüge getan sei, sei unhaltbar. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass das projektierte Bauvorhaben das einzige Gebäude entlang des Bruibachwegs sein würde, welches zu diesem keinen Abstand einhalte, sondern ihn gar teilweise überrage. Bereits dies bedeute eine Verletzung der historisch gewachsenen Siedlungsstruktur. Das projektierte Bauvorhaben überrage die massgebende Umgebung talseitig des Bellevuewegs deutlich.