Zudem wies er auf die Fassadenfarbe von zwei Nachbarliegenschaften, die sich ebenfalls in der Zone W3 befinden, hin. Somit hat der Regierungsrat in ausreichender Weise Ausführungen zur Situation in der von ihm als massgebend bezeichneten Umgebung gemacht, und es war den Beschwerdeführern ohne weiteres möglich, sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses in diesem Punkt auseinanderzusetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben.