5.2.2 Der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht ist unberechtigt: Der Regierungsrat definierte zuerst die massgebende Umgebung, wobei er sich auf den Standpunkt stellte, es sei das in der Zone W3 liegende Gebiet talseitig des Bellevuewegs zu berücksichtigen, weshalb das vorliegende Bauprojekt grundsätzlich nicht mit Bauten Urteil V 2019 99 13