5.2 Im Zusammenhang mit der Einordnungsfrage machen die Beschwerdeführer zunächst geltend, der Regierungsrat habe seine Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt. Er habe nämlich das Gebiet talseitig des Bellevuewegs als massgebende Umgebung bezeichnet, sei danach aber bei der Prüfung der genügenden Einordnung in keiner Art und Weise auf ebendiese Umgebung eingegangen. Eine seriöse Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses sei in diesem Punkt nicht möglich, weswegen der angefochtene Beschluss bereits aus diesem Grunde aufzuheben sei bzw. eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.