Urteil V 2019 99 12 hinsichtlich der Gebäudeformen und deren Volumen, Dachgestaltung, Farbgebung und Materialisierung gebe es keine typisch vorherrschende Bauweise. Die Fassaden des geplanten Bauvorhabens sollten in Sichtbeton gehalten werden. Die Nachbarliegenschaften des Baugrundstücks (Bellevueweg 16 und 20) wiesen crèmerespektive senffarbene Fassaden auf. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hebe sich das Bauprojekt folglich nicht deutlich von den übrigen Gebäuden in der Umgebung ab. Vielmehr füge es sich mit seinen hellen Fassaden ohne Weiteres in das Quartierbild ein.