Die Geländeverhältnisse spielen ebenfalls eine Rolle. Als Richtgrösse für den Entscheid, ob eine Unterniveaubaute in erheblichem Masse aus dem Terrain herausragt, ging der Regierungsrat in ständiger Praxis von einem Mass von 1 Meter aus. Das Verwaltungsgericht qualifizierte eine Baute, die auf einer Fläche von 200 m2 das gewachsene Terrain auf allen Seiten um 80 cm überragte, nicht mehr als Unterniveaubaute (publiziert in GVP 1987/88 72 ff.). Im Urteil V 2009 1 vom 29. Mai 2009 entschied das Verwaltungsgericht, ein Anbau, der an der Nordostecke das gewachsene Terrain 30–40 cm, an der Südostecke 20–70 cm und auf Urteil V 2019 99 10