4. 4.1 Gemäss § 14 Abs. 3 der Bauordnung der Stadt Zug (BO Zug) beträgt der Grenzabstand für Unterniveaubauten 1,00 m. Der Stadtrat kann im Interesse der Bepflanzung und zur Verhinderung der Bodenversiegelung einen grösseren Abstand verlangen. Unterniveaubauten enthalten unterirdisch angelegte Räume und überragen das gewachsene, in besonderen Fällen das neue Terrain an keinem Punkt in erheblichem Masse (§ 5 aV PBG). Beim Ausdruck "in erheblichem Masse" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von der Baubewilligungsbehörde im Einzelfall ausgelegt werden muss.