Wie die beiden Vorinstanzen in ihren Erwägungen richtig festhielten, seien die Vorschriften des § 5 aV PBG eingehalten. Die Unterniveaubauten überragten an keinem Punkt das gewachsene Terrain bzw. das neue Terrain, so dass die Grenzabstandsprivilegierung gerechtfertigt sei. Es werde daran festgehalten, dass es sich beim Gebiet Schönegg/Gimenen nicht um ein Gebiet handle, welches von Gebäuden mit klaren Linien und einheitlichen Fassaden geprägt sei. In unmittelbarer Nähe zur Liegenschaft der Beschwerdegegner befänden sich diverse, erst kürzlich realisierte Neubauten, welche ein sehr heterogenes Bild mit den Urteil V 2019 99 6