Zur Begründung wird geltend gemacht, auch der 4,35 m breite Abschnitt der Fassade sei ohne Weiteres der Hauptfassade anzurechnen, und es sei der Auffassung der Vorinstanz zu folgen, wonach die Hauptfassade aus den beiden Abschnitten "9,33 m" und "4,35 m" bestehe. Somit sei die eigentliche Hauptfassade 13,68 m lang und die Auskragung weise eine Länge von 6,83 m auf. Mit dieser Zurechnung sei § 16 Abs. 1 BO erfüllt und die Auskragung betrage nicht mehr als 1/3 der Gebäudelänge.