Das Farb- und Materialkonzept sei vor Baubeginn einzureichen. Nicht einsichtig sei, wieso dunkle Baukörper mehr Ruhe im Quartier bewirken sollten als helle. Die Öffentlichkeit besitze auf dem Bruibachweg keine Fuss- und Fahrwegrechte. Sämtliche Fuss- und Fahrwegrechte seien zugunsten bzw. zulasten einzelner Grundstücke eingetragen. Die Abstandsvorschriften des Gesetzes über Strassen und Wege sowie des kommunalen Strassenreglements fänden keine Anwendung.