korrekte Ausübung des Ermessens stelle keine Rechtsverletzung dar. Der mitangefochtene Baubewilligungsentscheid und der Beschwerdeentscheid des Regierungsrats setzten sich mit der Einordnung des Vorhabens auseinander. Talseitig betrachtet wiesen dreigeschossige Bauten in aller Regel eine beträchtliche Höhenentwicklung auf. Diese sei jedoch vom Gesetzgeber gewollt und schliesse eine gute Einordnung nicht aus. Das Fassadenbild sei im Rahmen von Projektüberarbeitungen beruhigt worden, ohne dass die eigene Architektursprache des Gebäudes verloren gegangen wäre. Das Farb- und Materialkonzept sei vor Baubeginn einzureichen.