Bei der Anwendung ästhetischer Generalklauseln komme der Baubewilligungsbehörde ein Ermessen zu. Der Regierungsrat habe u.a. aufgrund der Heterogenität des Quartiers sowie der Zonengrenze die Ermessenausübung der Baubewilligungsbehörde geschützt. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde könne jede Rechtsverletzung gerügt werden. Die Urteil V 2019 99 5